Wahlbeteiligung: Rechte und Pflichten

 
In Fernheim wird in diesem Jahr ein neuer Präsident für die Kooperative und Asociación Fernheim gewählt. Für ein Mitglied der genannten Institutionen ist es sowohl Recht als auch Pflicht, sich an den Wahlen zu beteiligen. Anfang Mai kam ein Zettel mit Informationen in die Heime der Fernheimer Mitglieder.
Die Amtsperiode des jetzigen Präsidenten endet im Februar 2025. Für die Amtszeit 2025 bis 2027 soll nun in einem ersten Wahlgang, ein Kandidat vorgeschlagen werden. Wie es in dem Schreiben an die Mitglieder heißt, werden nach der Auszählung der Wahlformulare im ersten Wahlgang, die vorgeschlagenen Kandidaten, die 10 Stimmen und mehr haben, nach Stimmenmehrheit aufgelistet und den Mitgliedern zugeschickt.
Im zweiten Wahlgang sind die Wähler aufgefordert, aus dieser Liste, den Kandidaten ihrer Präferenz zu markieren. Das Wahltribunal zählt danach die Wahlformulare aus und erstellt eine Liste mit den Personen, die 15 und mehr Stimmen auf sich vereinigen konnten. Dann werden die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenanzahl vom Wahlgericht um ihre Kandidatur befragt, bis zwei von ihnen ihr Zusage geben.
Im dritten Wahlgang entscheidet sich dann, wer von diesen beiden Kandidaten, mit Stimmenmehrheit, zum Präsidenten der Kooperative und Asociacion Fernheim gewählt worden ist.
Kandidaten, die für das Amt des Präsidenten vorgeschlagen werden, müssen laut Wahlreglement der Kooperative Fernheim, folgende Bedingungen erfüllen:
a.     Aktives Mitglied der Kooperative, zumindest in den letzten fünf aufeinander folgenden Jahren gewesen sein. Aktiv bezieht sich in erster Linie darauf, dass ein Kooperativs-Mitglied, auch in der Asociacion ist und seine Verpflichtungen als Mitglied nachkommt. Dazu gehört die Zahlung der Abgaben und das Interesse am Koloniesgeschehen.
b.     In den letzten zwei Jahren in der Kolonie gewohnt haben oder in einer der Vertretungen der Kooperative Fernheim im Land gearbeitet haben.
c.    Einen unbescholtenen Lebenswandel führen. Damit ist gemeint, dass der Kandidat nicht anstößig in der Gesellschaft lebt. Außerdem soll er nicht in einem gerichtlichen Prozess verwickelt sein. Zudem soll er seinen Verpflichtungen der Landesregierung gegenüber nachkommen.
d.     Während der Amtsperiode kein anderes politisches Amt bekleiden
e.  Die Bestimmungen des Gesetzes 438/94 und die Veränderung, die im Gesetz 5501/15 festgelegt wurde, so wie andere Gesetze, Resolutionen und Verordnungen des INCOOP zu beachten. Besonders Artikel 72 bezieht sich auf den Verwandtschaftsgrad in den Verwaltungsorganen. Das heißt die Verwandtschaftsbeziehung des Verwaltungsrats, Aufsichtsrat und Wahltribunal, darin darf keine Verwandtschaft ersten Grades bestehen.

Die Informationen wurden vom Wahltribunal der Kooperative Fernheim aufgestellt, bestehend aus den Mitgliedern Theodor Dürksen, Orlando Koop und Arnold Fröse. 
Die Wahlformulare der ersten Runde sollen bis Samstag, den 18. Mai 2024 abgegeben werden. Die zweite Runde endet etwa Mitte Juni. Die letzte Wahlrunde wird etwas länger laufen und geht bis Ende August. Auf der Generalversammlung im Februar 2025 wird der gewählte Kandidat dann bestätigt. Im September wird dann mit den Wahlen für den Verwaltungsrat begonnen.
(Text: bfe)

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